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I. NAME UND SITZ
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Art. 1
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Unter dem Namen SwissCham
- Verband Schweizerischer
Aussenwirtschaftskammern, SwissCham–
Association des Chambres de Commerce et d'Industrie Suisses
à l'Etranger, SwissCham
- Association of Swiss Foreign Trade Chambers, SwissCham–
Asociacion de las Camaras de Comercio e Industria Suizas
en el Exstranjero, SwissCham
– Associazione Camere di Commercio e Industria
Svizzere all'Estero (nachfolgend als SwissCham
bezeichnet) besteht ein im Sinne
von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches rechtsfähiger
Verein. Sitz und Gerichtsstand sind am Ort der Geschäftsstelle.
Sofern die folgenden Statuten nichts anderes bestimmen,
richten sich die Rechtsverhältnisse des Vereins nach
den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |

II. VEREINSZWECK
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Art. 2
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Der Zweck von SwissCham
ist die Vertretung der Interessen der Schweizerischen
Aussenwirtschaftskammern, die Förderung der schweizerischen
Aussenwirtschaft und die Pflege des Kontaktes mit den
massgebenden Stellen im In- und Ausland.
SwissCham

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vertritt gemeinsame Interessen seiner Mitglieder
- private, nichtgewinnorientierte Wirtschaftsorganisationen,
deren Ziele die Förderung der Wirtschaftsbeziehungen
zwischen der Schweiz und dem SwissCham
VERBAND SCHWEIZERISCHER AUSSENWIRTSCHAFTSKAMMERN
STATUTEN jeweiligen Mitglieder-Partnerland beinhaltet;
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fördert den Erfahrungsaustausch unter seinen
Mitgliedern
zur Erreichung von hohen Qualitätsstandards
und Effizienzsteigerung;
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nimmt Stellung zu Fragen der Schweizerischen Aussen-wirtschaftspolitik;
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fördert den Bekanntheitsgrad privatwirtschaftlicher
Aussenwirtschaftsorganisationen in der Verwaltung,
im Parlament und in einer breiteren Schweizer Öffentlichkeit;
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und seine Mitglieder fördern den Wirtschaftsstandort
Schweiz, sowie die Präsenz der Schweizer Privatwirtschaft
im Ausland.
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SwissCham
kann Pressemitteilungen und/oder andere Publikationen
erstellen und veröffentlichen. |

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III.DAUER
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Art. 3
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Der Verband besteht seit 1935. Die Dauer von SwissCham
ist unbestimmt. Das Rechnungsjahr endet am 31. Dezember. |

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IV. MITGLIEDSCHAFT
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Art. 4
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Als Mitglieder von SwissCham
können aufgenommen werden:

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Im Ausland etablierte und tätige Schweizerische
Wirtschaftskammern  |
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Im Ausland und in der Schweiz aktive Wirtschaftskammern,
die bilateral die Wirtschaftsinteressen der Schweiz
und der Partnerländer vertreten  |
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In der Schweiz aktive Wirtschaftskammern, die
zur Förderung der Wirtschaftsbeziehungen mit
einem oder mehreren ausländischen Staaten tätig
sind.  |
Sie können Vollmitglieder oder Korrespondierende
Mitglieder sein.

Vollmitglieder haben organisatorisch und finanziell klar
geordnete Verhältnisse und bieten ihren Mitgliedern
ein umfassendes Dienstleistungsangebot an.

Korrespondierende Mitglieder setzen sich aktiv für
die Belange der Schweizerischen Aussenwirtschaft ein,
verfügen jedoch nicht über die gleichen Voraussetzungen
wie ein Vollmitglied.

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden von der
Vereinsversammlung festgelegt. |

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Art. 5
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Ein Antrag zum Beitritt in die SwissCham
kann jederzeit erfolgen. Die Bewerbung um die Mitgliedschaft
erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die
Vereinsversammlung.

Personen mit besonderen Leistungen zu Gunsten des Vereins
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben
die gleichen Mitgliedschaftsrechte, sind jedoch von den
ordentlichen Pflichten dem Verein gegenüber entbunden.
Vorschläge werden der Vereinsversammlung durch den
Vorstand unterbreitet. Die Vereinsversammlung entscheidet
über deren Ernennung. |

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Art. 6
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Ein Austritt kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 (sechs)
Monaten erfolgen. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen
werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch
(Art. 73 ZGB). |

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V. ORGANISATION
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Art. 7
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Die Organe von SwissCham
sind:

| A. |
Die Vereinsversammlung  |
| B. |
Der Vorstand  |
| C. |
Der Präsident  |
| D. |
Die Geschäftsstelle  |
| E. |
Das Kontrollorgan  |
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Vereinsversammlung
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Art. 8
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Die Vereinsversammlung bildet das oberste
Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den Vollmitgliedern
und den Korrespondierenden Mitgliedern zusammen. Jedes
Vollmitglied hat eine Stimme. Die Korrespondierenden Mitglieder
sind votenberechtigt, haben jedoch kein Stimmrecht.
Der Vereinsversammlung obliegt: 
| a) |
die Änderung der Statuten  |
| b) |
die Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten,
der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
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| c) |
die Entlastung des Präsidenten und des Geschäftsführers
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| d) |
die Wahl des Vorstandes  |
| e) |
die Wahl des Präsidenten  |
| f) |
die Wahl der Rechnungsrevisoren  |
| g) |
die Aufnahme von Mitgliedern  |
| h) |
die Festsetzung der Jahresbeiträge  |
| i) |
die Auflösung des Vereins  |
Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der
Organe und kann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen
abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen
aus bestehenden Verträgen zustehen.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich
auf Einladung des Präsidenten (in seiner Abwesenheit
eines Vizepräsidenten) statt.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen können auf
Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem
Fünftel der Vollmitglieder einberufen werden.

Die Einladungsfrist für die ordentliche und ausserordentliche
Vereinsversammlung beträgt 6 (sechs) Wochen. In der
Einladung sind die Traktanden anzugeben.

Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn die
Hälfte der Vollmitglieder vertreten ist.

Die Vereinsversammlung fasst ihren Beschluss durch das
einfache Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den
Stichentscheid.

Zur Vereinsversammlung können auch Gäste eingeladen
werden. |

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Der Vorstand
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Art. 9
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Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten
und mindestens 2 (zwei) Mitgliedern. Die Grösse des
Vorstandes ist auf 8 Mitglieder limitiert. Der Vorstand
wählt aus seiner Mitte zwei Vizepräsidenten.
Diese bilden mit dem Präsidenten das Präsidium.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind nach Ablauf einer Amtsdauer
für höchstens eine zweite Amtszeit wiederwählbar.

Der Geschäftsführer wird vom Präsidenten
und den beiden Vizepräsidenten gewählt. Anstelle
eines Geschäftsführers kann ein Leiter der Geschäftsstelle
gewählt werden. Dessen Verantwortlichkeiten sind
schriftlich festzulegen. Es kann ein Vorstandsmitglied,
jedoch nicht der Präsident, zum Leiter der Geschäftsstelle
gewählt werden.

Der Vorstand versammelt sich nach Massgabe und auf Einladung
des Präsidenten. Zu den Vorstandssitzungen können
auch Vertreter der Mitglieder beigezogen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäss
einberufen wurde. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem
Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende
den Stichentscheid. |

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Der Präsident
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Art. 10
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Als Präsident soll eine Persönlichkeit
der Privatwirtschaft bestellt werden.

Der Präsident kann für eine zweite Amtsdauer
gewählt werden. Im übrigen gilt Art. 9. 
Der Präsident vertritt die SwissCham
nach aussen. Er führt die Geschäfte von SwissCham
in Zusammenarbeit mit den Vizepräsidenten und unter
Einbezug des Geschäftsführers.

Der Präsident führt Einzelunterschrift mit Recht
zur Substitution. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums
zeichnen zu Zweien. 
Der Präsident kann nach Bedarf Arbeitstagungen und
Konferenzen des Präsidiums, des Vorstandes sowie
der Mitglieder von SwissCham
einberufen. Er kann ferner den Geschäftsführer
oder den Leiter der Geschäftsstelle beiziehen. |

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Geschäftsstelle
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Art. 11
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Der Sitz von SwissCham
wird durch die Vereinsversammlung bestimmt. Das Präsidium
legt deren Rechte und Pflichten fest. 
Die Geschäftsstelle ist dem Präsidium unterstellt.
Der Leiter/die Leiterin der Geschäftsstelle zeichnet
kollektiv zu Zweien zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums.
Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Umsetzung
der vom Vorstand beschlossenen Programme, die Erledigung
der laufenden Arbeiten, die Führung der Buchhaltung,
die Werbung von Mitgliedern, die Pflege des Kontaktes
zu Mitgliedern, Behörden, Verbänden sowie die
Erteilung von Auskünften und Beratung von Dritten. |

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Kontrollorgan
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Art. 12
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Die Vereinsversammlung wählt zwei
Rechnungsrevisoren, welche die Jahresrechnung prüfen
und der Vereins-versammlung Antrag stellen. Die Jahresrechnung
ist rechtzeitig vor der ordentlichen Vereinsversammlung
zur Prüfung vorzulegen. Die Rechnungsrevisoren werden
für ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar. |

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VI. FINANZEN, HAFTUNG, GESCHÄFTSJAHR
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Art. 13
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Die Einnahmen von SwissCham
bestehen vor allem aus: 
| a) |
Jahresbeiträgen der Mitglieder  |
| b) |
Projektkrediten  |
| c) |
Erträgen von Veranstaltungen  |
| d) |
Honoraren für Dienstleistungen  |
| e) |
Sponsorenbeiträgen  |
Zur Deckung der Ausgaben wird ein Mitgliederbeitrag erhoben.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt
und sind am 1. Februar für das Kalenderjahr fällig.
Eintritte während des Jahres werden "pro rata"
berechnet. Der Mitgliederbeitrag kann anlässlich
der Vereinsversammlung neu festgelegt werden. 
Das Ausgabenbudget soll in der Regel durch die Jahresbeiträge
und allfällige Sondereinnahmen gedeckt werden.

Für die Verbindlichkeiten von SwissCham
haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche
Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten
des Vereins ist ausgeschlossen. |

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VII. REVISION DER STATUTEN UND AUFLÖSUNG
VON
SwissCham
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Art. 14
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Die Auflösung von SwissCham
und die Änderung der Statuten kann von der Vereinsversammlung
mit einer Zweidrittel-mehrheit beschlossen werden.

Die SwissCham
ist dann aufzulösen, wenn das Jahresbudget nicht
mehr finanziert oder wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss
bestellt werden kann.

Bei Auflösung von SwissCham
beschliesst die Vereins-versammlung über die Verwendung
des Vermögens entsprechend dem Vereinszweck. |

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VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Art. 15
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Diese Statuten bestehen auch in englischer
und französischer Sprache. Die deutsche Fassung gilt
als Originaltext. 
Diese Statuten treten am 31. Mai 2003 in Kraft und ersetzen
diejenigen vom 3. Juni 2000. 
Der Präsident: Dr. Rolf M. Jeker
Protokollführer: Daniel Küng |
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SwissCham, the Association of
Swiss Foreign Trade Chambers since 1935, promotes Swiss exports
and a Swiss economic presence abroad through its global network
of member chambers. SwissCham currently has a total of
50 members -
34 full members and
16 associate members. |

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